Schwanger in der Urologie

ZusammenfassungHintergrund und FragestellungIn Deutschland werden jedes Jahr ca. 1500 Ärztinnen schwanger. Dies betrifft auch das Fach Urologie. Die Bekanntgabe einer Schwangerschaft trifft bei Chefärzt*innen und Kolleg*innen oftmals auf Unkenntnis und offene Fragen. Ziel der vorliegenden Arbeit ist...

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Published in:Urologe. Ausgabe A Vol. 60; no. 6; pp. 746 - 752
Main Authors: Arnold, H, Beck, A, Mattigk, A, Himmler, M, Harke, N N, von, Ostau N, Necknig, U H
Format: Journal Article
Language:German
Published: Heidelberg Springer Nature B.V 01-06-2021
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Description
Summary:ZusammenfassungHintergrund und FragestellungIn Deutschland werden jedes Jahr ca. 1500 Ärztinnen schwanger. Dies betrifft auch das Fach Urologie. Die Bekanntgabe einer Schwangerschaft trifft bei Chefärzt*innen und Kolleg*innen oftmals auf Unkenntnis und offene Fragen. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es zu klären, wie urologische Chefärzt*innen die aktuelle Situation einschätzen sowie haftungsrechtliche Risiken vs. Gesundheitsrisiken darzustellen.Material und MethodeVon Juli bis Oktober 2019 wurde von der Arbeitsgemeinschaft Junge Urolog*innen der deutschen Gesellschaft für Urologie (DGU) ein anonymer Online Fragebogen an 340 Chefärzt*innen via E‑Mail versendet. Gefragt wurde zur Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes, zum Zeitpunkt einer Schwangerschaftsbekanntgabe sowie zu den Einsatzmöglichkeiten von schwangeren Mitarbeiter*innen in der Urologie. Zudem beauftragten wir eine Kanzlei mit der Erstellung eines juristischen Kurzgutachtens zum Thema: Das ärztliche Arbeiten und Operieren in der Schwangerschaft unter konkreter Bezugnahme auf das Fach Urologie einschließlich etwaiger Haftungsrisiken.ErgebnisseAn der Umfrage nahmen 62 Chefärzt*innen teil (18,2 %). 93,5 % der Befragten erachteten eine vorausschauende Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes für Schwangere für sinnvoll; 82,3 % wünschen sich als Unterstützung vom Arbeitgeber einen überlappenden Stellenausgleich. Den Einsatz im Operationssaal schätzen die Teilnehmenden restriktiv (62,9 %) ein. Unter Berücksichtigung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes übersteigt das Haftungsrisiko nicht jenes, welches der Arbeitgeber i. Allg. zu tragen hat.SchlussfolgerungDurch die Novellierung des Mutterschutzgesetzes (MuSchuG) hat sich die Realität für Urolog*innen nicht grundlegend verändert. Die individuelle Gefährdungsbeurteilung gibt jedoch Gelegenheit, konkrete Schutzmaßnahmen – auch für den Operationssaal – mit dem Arbeitgeber zu entwickeln. Ziel muss es sein, schwangere Frauen künftig bei der Geltendmachung ihrer Rechte stärker zu unterstützen.
ISSN:0340-2592
1433-0563
DOI:10.1007/s00120-021-01504-w