Nicht-dislozierte Fraktur des Os cuneiforme I bei fehlenden Deutschkenntnissen

Zusammenfassung Ein 30-jähriger nicht deutschsprachiger Mann erlitt beim Beachvolleyballspielen ein Supinationstrauma des Fußes. In der Röntgenuntersuchung zeigten sich keine Auffälligkeiten im Sinne einer Fraktur. Der Patient wurde mittels Geisha-Schuh zur Ruhigstellung und Entlastung versorgt und...

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Published in:Der Unfallchirurg Vol. 116; no. 12; pp. 1133 - 1137
Main Authors: Lang, C.F., Greipel, J.M.
Format: Journal Article
Language:German
Published: Berlin/Heidelberg Springer Berlin Heidelberg 01-12-2013
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Description
Summary:Zusammenfassung Ein 30-jähriger nicht deutschsprachiger Mann erlitt beim Beachvolleyballspielen ein Supinationstrauma des Fußes. In der Röntgenuntersuchung zeigten sich keine Auffälligkeiten im Sinne einer Fraktur. Der Patient wurde mittels Geisha-Schuh zur Ruhigstellung und Entlastung versorgt und ausführlich über die schmerzabhängige Belastung mit Gips mittels illustriertem Aufklärungsbogen informiert. Der Patient konsultierte im Verlauf 2-mal die Ärzte der Notfallaufnahme, bei dem 3. Termin war der Patient mit der Wartezeit nicht einverstanden und verließ die Notfallaufnahme ohne Konsultation. Im weiteren Verlauf stellte er sich bei einem niedergelassenen Orthopäden vor, der zunächst eine MRT-Untersuchung (Magnetresonanztomographie) veranlasste, bei der eine nicht-dislozierte Fraktur des Os cuneiforme I festgestellt wurde. Anhand einer weiteren im Verlauf durchgeführten MRT-Untersuchung wurde außerdem ein Morbus Sudeck („complex regional pain syndrome“, CRPS) diagnostiziert, der betroffene Fuß sei laut Aktenlage schmerzbedingt nur noch mit einem VacoPed®-Schuh belastbar gewesen. Der Patient fordert nun wegen eines Behandlungs- und Aufklärungsfehlers insgesamt 40.000 EUR Schmerzensgeld und Schadensersatz. Diese Forderungen wurden in allen Instanzen, bis zum Bundesgerichtshof, zurückgewiesen, da auch seitens des hinzugezogenen Gutachters keine Behandlungsfehler festgestellt werden konnten. Auch der Versuch des Klägers die Aufklärung wegen ungenügender Deutschkenntnisse zu beanstanden, hatte keinen Erfolg. Dennoch gilt zu beachten, dass die Beweislast für eine ordnungsgemäß durchgeführte Aufklärung immer beim Arzt liegt.
ISSN:0177-5537
1433-044X
DOI:10.1007/s00113-013-2483-1